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Verzicht auf Angabe der Telefonnummer
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit dem Urteil vom 17.03.2004 (Az.: 20 U 222/03) entschieden, dass die Angabe einer E-Mail-Adresse völlig ausreichend ist.
(…) Die Auslegung des Begriffs "unmittelbare Kommunikation" (ergibt) (…), dass sie (…) nicht nur durch das Telefon ermöglicht werden kann. (…)
Die von der Beklagten angeführte Möglichkeit, sich Über Anfragemasken oder/und E-Mail auch mit individuellen Fragen an sie zu wenden und diese Fragen in engem zeitlichen Zusammenhang beantwortet zu erhalten, erfüllt (…) die Anforderungen einer unmittelbaren Kommunikation.